Mieter
Renovierung
Möblierte Wohnungen:
Sofern das Mietobjekt nicht über das normale Maß hinaus abgenutzt wurde und keine besonderen Schäden verursacht wurden, ist der Mieter nach Auszug nicht zu einer Renovierung verpflichtet. Bei besonderen Schäden, etwa an Wänden und Böden, muß der Mieter durch eine professionelle Renovierung die Wohnung wieder in den Zustand versetzen, den er bei Einzug vorgefunden hat. Individuell können vertraglich auch andere Regelungen vereinbart werden. Dies gilt besonders bei langfristigen Mietverträgen.
Unmöblierte Wohnungen:
Bei der Anmietung von unmöblierten Wohnungen sieht die Rechtsprechung besondere Regelungen vor: Hier können unterschiedliche Vereinbarungen in den jeweiligen Mietverträgen festgelegt werden. Die Rechtsprechung legt jedoch fest, daß der Mieter höchsten einmal zu einer Renovierung herangezogen werden kann (bei Ein- oder Auszug). Sind andere Regel im Mietvertrag notiert, ist der Mieter möglicherweise ganz von der Renovierungspflicht entbunden.
Ansonsten sind die vertraglichen Pflichten zur regelmäßigen Schönheitsreparatur zu beachten.





